Im Scheidungsverfahren hat grundsätzlich das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich zu regeln. Von Amts wegen wird es daher die Auskünfte zu den einzelnen Rentenversicherungsanwartschaften einholen. Es ermittelt auch betriebliche Altersversorgung und private Altersvorsorge. Jeder Ehepartner hat dann im Rahmen des Ausgleichs die Hälfte seiner jeweiligen Anwartschaft an den anderen abzugeben.
Der Versorgungsausgleich in dieser öffentlich-rechtlichen Form kann auch durch einen sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ersetzt werden. Er kann auch völlig ausgeschlossen werden, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.